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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 683/16

Datum:
27.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 683/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0127.12K683.16.00
 
Schlagworte:
Wespenstich Dienstunfall Deutsche Bahn Beamter Bahnsteig
Normen:
§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
Leitsätze:

Wird ein Beamter der Deutschen Bahn auf dem Bahnsteig von einer Wespe gestochen, kann dieser Vorgang als Dienstunfall anerkannt werden.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 verpflichtet, das Unfallereignis vom 11. August 2015 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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