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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5789/14

Datum:
05.09.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 5789/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0905.12K5789.14.00
 
Schlagworte:
Insolvenzssicherung Hausbrandleistung Altersversorgung Nacherhebung Auslegung Rücknahme Beitragsbescheid Bestandskraft Ermessen Zusicherung Streitwert
Normen:
BetrAVG §§ 110 Abs 1, 11 Abs 2 VwVfG § 48 BGB § 133 GKG § 52 Abs 1
Leitsätze:

1. Die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung von Hausbrandleistungen (Deputate) kann Gegenstand eines sog. Grundlagen- und Meldebescheids sein.

2. Zur Möglichkeit der Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung für Hausbrandleistungen (Deputate).

3. Zur - ausnahmsweise - anzunehmenden Bestandskraft von Beitragsbescheiden für vergangene Zeiträume.

a. Der Regelungsgehalt eines Bescheides, mit dem ein Adressat zu einer öffentlichen Geldleistung herangezogen wird, erschöpft sich grundsätzlich in der Forderung dieses Betrags. Eine weitergehende, begünstigende Regelung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls für ein solches Verständnis streiten.

b. Zum Einzelfall einer - nach dem vorstehenden Regel- Ausnahmeprinzip - anzunehmenden auch begünstigenden Wirkung von Beitragsbescheiden, die auf einer jahrzehntelangen Absprache der Beteiligten über eine einvernehmliche Handhabung der Meldepraxis beruhten.

4. Zum Erfordernis einer an den Vorgaben des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu messenden Rücknahmeentscheidung.

5. Zur Streitwertbemessung im Falle eines sog. Grundlagen- und Meldebescheids.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollsteckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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