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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5031/16

Datum:
09.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
12 K 5031/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0809.12K5031.16.00
 
Schlagworte:
Hochschule Besoldungslast Dienstherr Passivrubrum Berichtigung Zuständige Behörde LBV NRW Leistungsklage Aufhebungsbegehren
Normen:
§ 1 Abs 2 HG, § 2 Abs 1 Satz 1 HG, § 2 Abs 3 Satz 1 und 2 HG,; § 5 Abs 6 Satz 5 HG, § 83 Abs 4 Satz 1 HG, § 83 Abs 5 Satz 1 HG,; § 7 Abs 10 Satz 1 HWFVO, § 85 Abs 2 LBesG NRW, Art 33 Abs 5 GG
Leitsätze:

1. Die Besoldungslast des verbeamteten Personals einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 trägt die jeweilige Hochschule als Dienstherr und nicht (auch) das Land Nordrhein-Westalen.

2. Die Klage eines Hochschulbeamten, die einen Bestandteil der Besoldung zum Gegenstand hat, ist daher (allein) gegen die jeweilige Hochschule zu richten.

3. Zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines im Regelfall gegenüber dem Leistungsantrag unselbständigen Aufhebungsantrags.

4. Das Handeln der gesetzlich zuständigen Behörde (hier: LBV NRW) für einen nicht zuständigen Rechtsträger (hier: Land NRW) ist nicht anders zu beurteilen als derjenige Fall, in dem die sachlich unzuständige Behörde (innerhalb desselben Rechtsträgers) tätig geworden ist.

 
Tenor:

Der Bescheid vom 23. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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