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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 255/16

Datum:
27.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 255/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0127.12K255.16.00
 
Schlagworte:
freiwillige Feuerwehr Verdienstausfallschaden öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Fürsorgepflicht Geschäftsführung ohne Auftrag Drittschadensliquidation
Normen:
§ 12 Abs. 4 FSHG NW (alt),; § 12 Abs. 7 Satz 1 FSHG (NW (alt),; § 21 Abs. 2 BHKG NW (neu), § 22 Abs. 3 BHKG (NW (neu)
Leitsätze:

1. Ein privater Arbeitgeber hat bei Unfällen von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das er über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage einer individualvertraglichen Vereinbarung leistet.

2. Zur Auslegung des Schadensbegriffs in § 12 Abs. 7 Satz 1 FSHG NW (alt).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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