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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 5855/16

Datum:
29.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 5855/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0329.11K5855.16.00
 
Normen:
§ 15 a Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

Die Rechtmäßigkeit des Verteilungsbescheides nach § 15 Abs. 4 S. 1 AufenthG erfordert nicht die vorherige oder gleichzeitige Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das Bundesamt durch Verwaltungsakt (Anschluss an OVG NRW,

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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