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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4729/16

Datum:
25.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4729/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0125.11K4729.16.00
 
Schlagworte:
Pflegewohngeld Vermögen ungeklärtes Vermögen Vermögensverbrauch Glaubhaftmachung Nachweispflicht
Normen:
APG NRW § 14 Abs 2 S 1; APG NRW § 14 Abs 3 S 3; APG NRW § 14 Abs 1; SGB X § 23 Abs 1 S 2
Leitsätze:

1. Ein der Pflegewohngeldgewährung gemäß § 14 Abs. 1 APG NRW entgegenstehendes ungeklärtes Vermögen liegt nicht allein deshalb vor, weil der Hilfesuchende die Verwendung jeglichen Vermögens der vergangenen 10 Jahre nicht im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass jegliches Vermögen, das in den vergangenen 10 Jahren zur Verfügung gestanden hat und dessen Verbrauch nicht im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist, noch vorhanden ist.

2. Für die Frage, ob ungeklärtes Vermögen vorliegt, kommt es in der Regel nur darauf an, den zeitnahen Vermögensverbrauch aufzuklären; eine umfangreichere Prüfung von Vermögensverwendungen ist - zur Vermeidung von missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen - demgegegenüber in den besonderen Fällen gerechtfertigt, bei denen es sich um ein hohes Vermögen handelt oder wenn der Hilfesuchende das Vermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit oder der Heimpflegebedürftigkeit ausgegeben haben soll.

3. Der Verbrauch ursprünglich vorhandenen Vermögens ist grundsätzlich nicht nachzuweisen, sondern nur gemäß § 23 Abs. 1 S 2 SGB X glaubhaft zu machen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 22. März 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2016 für die Klägerin Pflegewohngeld zu gewähren, und zwar für Dezember 2015 in Höhe von 537,83 €, für Januar 2016 in Höhe von 553,68 €, für Februar 2016 in Höhe von 453,62 €, für März 2016 und Mai 2016 in Höhe von je 571,90 €, für April 2016 und Juni 2016 in Höhe von je 545,27 €, für Juli 2016, August 2016 und Oktober 2016 in Höhe von je 560,89 €, für September 2016 in Höhe von 478,12 € und für die Zeit vom 1. November 2016 bis zum 10. November 2016 in Höhe von 159,37 €.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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