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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 43/16

Datum:
15.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 43/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1115.11K43.16.00
 
Schlagworte:
Fahrgeldausfälle, Schwerbehindertenausweis, Wertmarke, Erhebungsfahrt, Nachweis, Stichprobenerhebung, Schwerbehindertenquotient
Normen:
SGB 9 § 148 Abs 5 S 1; SGB 9 § 145 Abs 3 S 1
Leitsätze:

1. Wenn ein Verkehrsunternehmen statt der pauschalen Erstattung nach dem Landesprozentsatz einen betriebsindividuellen, höheren Prozentsatz an unentgeltlich beförderten Fahrgästen im Erstattungsverfahren geltend macht, müssen die an den Nachweis dieses betriebsindividuellen Prozentsatzes gestellten Anforderungen so weitreichend sein, als der durch Verkehrszählung zu erbringende Nachweis schlüssig, nachvollziehbar und einer nachträglichen behördlichen Überprüfung zugänglich sein muss.

2. Entscheidet sich das Verkehrsunternehmen zu der im Vergleich einfacheren Stichprobenerhebung, dürfen strengere Anforderungen an die Korrektheit der Verkehrszählung und insbesondere an die Korrektheit der ihr zugrunde liegenden Verkehrserhebung gestellt werden, als sich eventuelle Fehler in einzelnen Zählprotokollen, die naturgemäß bei jeder Verkehrserhebung vorkommen, wesentlich stärker auf das Gesamtergebnis auswirken können, als dies bei einer Vollerhebung der Fall wäre.

3. Der durch das Verkehrsunternehmen zu erbringende Nachweis der Korrektheit der Verkehrszählung ist als rein tatsächliches Tatbestandsmerkmal des Erstattungsanspruchs uneingeschränkt durch das Verwaltungsgericht überprüfbar. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung der an der Verkehrszählung beteiligten Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens bzw. des beklagten Landes als Zeugen ist demnach zulässig und geboten, wenn Erkenntnisse dafür sprechen, dass hierdurch die Korrektheit der Verkehrszählung bewiesen werden könnte.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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