Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 2570/15.A

Datum:
11.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 2570/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0111.9A.L2570.15A.00
 
Schlagworte:
aufschiebende Wirkung Klage Abschiebungsanordnung Trennung Kleinkind Eltern Elternteil Grundrecht Menschenrecht Familienangehöriger Beziehung Ehe Herkunftsstaat Zusammenleben
Normen:
EUV 603/2013 Art 2 Buchst g Spiegelstrich 1 und 3; EUV 603/2013 Art 11; GG Art 6; EMRK Art 8; EuGrdRCh Art 7; EuGrdRCh Art 24 Abs 3
Leitsätze:

1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn dadurch die Trennung eines Kleinkindes von einem seiner Elternteile droht.

2. In Fällen, in denen das Kind erst nach jahrelangem Aufenthalt der Eltern im Schengenraum geboren wird, kann sein Grund- und Menschenrecht auf Zusammenleben mit seinen außerhalb ihres Herkunftsstaates eine Ehe oder eine sonstige dauerhafte Beziehung eingegangenen Eltern nicht schwächer ausgeprägt sein, als in den Fällen des § 2 Buchst. g Spiegelstriche 1 und 3 Dublin III-Verordnung (EUV 603/2013).

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 5582/15.A wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank