Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 5582/15.A

Datum:
19.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 5582/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0219.9A.K5582.15A.00
 
Schlagworte:
Klage Abschiebungsanordnung Trennung Kleinkind Eltern Elternteil
Normen:
EUV 603/2013 Art 2 Buchst g Spiegelstrich 1 und 3; EUV 603/2013 Art 11; GG Art 6 Abs 1; EMRK Art 8; EuGrdRCh Art 7; EuGrdRCh Art 24 Abs 3
Leitsätze:

In Fällen, in denen das Kind erst nach jahrelangem Aufenthalt der Eltern im Schengenraum geboren wird, kann sein Grund- und Menschenrecht auf Zusammenleben mit seinen außerhalb ihres Herkunfststaates eine Ehe oder oder eine sonstige dauerhafte Beziehung eingegangenen Eltern nicht schwächer, ausgeprägt sein, als in den Fällen des § 2 Buchst. g Spiegelstrich 1 und Dublin III-Verordnung (EUV 603/2013)

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Mutter der Klägerin  zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank