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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 5318/15.A

Datum:
19.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 5318/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0119.9A.K5318.15A.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeit Bundesrepublik Deutschland Mitgliedstaat Überstellung Überstellungsfrist Fristverstreichung Überstellungsfristverstreichung Rückführung Asylbewerber
Normen:
EUV 604/2013 Art 29 Abs 2 S 1
Leitsätze:

Die Zuständigkeit in Dublin III-Verfahren geht auf die Bundesrepublik Deutschland über, wenn zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des Art 29 Abs 1 Unterabs 1 Dublin III-VO verstrichen ist.

Die Überstellungsfrist nach Art 29 Abs 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO läuft frühestens nach 6 Monaten ab der - ggfls. fiktiven - Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Rückführung des Asylbewerbers ab.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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