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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 4940/15.A

Datum:
16.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 4940/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0316.9A.K4940.15A.00
 
Schlagworte:
Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Frist, Fristverlängerung Weiterleitung
Normen:
VwGO § 60
Leitsätze:

Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist nicht zu gewähren, wenn zwar dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ordnungsgemäß zugestellt wurde, dieser den Bescheid aber ohne Rechtsmittelbelehrung an den Kläger weitergeleitet hat und der Kläger nunmehr geltend macht, über den Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht informiert gewesen zu sein.

 
Tenor:

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig und unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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