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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 2426/15

Datum:
16.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 2426/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0216.9L2426.15.00
 
Schlagworte:
Probierkonsum Cannabis THC-COOH THC 11-OH-THC Blutserum Neigung Alter Droge Glaubhaftigkeit Vorbringen Substantiierung
Normen:
FeV § 46; FeV Anl 4 Nr 9.2.2
Leitsätze:

Bei Hinzuziehung der für THC und 11-OH-THC gemessenen Werte, kann auch bei einem knapp unterhalb von 100 ng THC-COOH/ml Blutserum rückgeschlossen werden, dass es sich nicht um einen einmaligen Probierkonsum handeln kann.

Da mit zunehmenden Alter die Neigung zum Experimentieren mit illegalen Drogen zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen, wohl aber durchgreifend atypisch ist, muss ein 37-jähriger Mensch zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens darlegen, was ihn in seinem Alter veranlasst hat, erstmals zum Cannabis zu greifen.

 
Tenor:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 
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