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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 5722/14

Datum:
07.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5722/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1007.9K5722.14.00
 
Schlagworte:
Maßnahme Feldahornsämling Grundstück Gewässerunterhaltung Gewässerunterhaltungspflichtiger Nachbargrundstück Sämling Bewirtschaftungsziel Funktionsfähigkeit Naturhaushalt Leistungsfähigkeit Gewässerunterhaltungspflicht Unterhaltung Unterhaltungsmaßnahme
Normen:
WHG § 90 BGB § 823 WHG § 39 Abs 1 S 2 Nr 2 WHG § 39 Abs 1 S 2 Nr 4 WHG § 27 WHG; WHG § 28; WHG § 29; WHG § 30 WHG; § 31; WHG § 39 Abs 2 S 1; WHG § 39 Abs 2 S 2; WHG § 39 Abs 2 S 3
Leitsätze:

1. Alle denkbaren Maßnahmen, die ein Herüberfliegen von Feldahornsämlingen vom Grundstück des Gewässerunterhaltungspflichtigen auf das Nachbargrundstück verhindern oder erschweren würden, sind keine solchen der Gewässerunterhaltung.

2. Das Verhindern/Eindämmen des Herüberfliegens von Feldahornsämlingen ist nicht erforderlich, um den Bewirtschaftungszielen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 WHG) oder dem Maßnahmenprogramm (§ 39 Abs. 2 Satz 2 WHG) zu genügen oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 39 Abs. 2 Satz 3 WHG) zu erhalten.

3. Dritte haben auf Einhaltung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung keinen Rechtsanspruch in Form einzelner, auf Erfüllung bzw. auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

 
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