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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4905/14

Datum:
07.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4905/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0307.9K4905.14.00
 
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
Leitsätze:

Nebenanlagen zu Wohnhäusern sind bei der Frage der Verfestigung einer Splittersiedlung zu berücksichtigen.

Die Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit einer geordneten Siedlungsstruktur ergibt sich, wenn es eine in der Örtlichkeit jedenfalls weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise zukünftig weitere Bauten hinzutreten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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