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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4716/14

Datum:
29.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4716/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0429.9K4716.14.00
 
Schlagworte:
Rücksichtnahme Betriebssicherheit Explosionsgefahr Gastankstelle
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Der Schutz vor Gasexplosionen ist Teil des Rücksichtnahmegebots.

Weist der Betreiber durch Vorlage eines gültigen Sicherheitsbescheides gemäß BetrSichV nach, dass eine Gastankstelle als Arbeitsgerät sicher ist und keine nicht hinzunehmenden Explosionsrisiken bestehen, kann diese Wertung auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots berücksichtigt werden, da jede den Nachbarn gefährdende Explosion zugleich auch eine Gefahr im Hinblick auf die Betriebssicherheit bedeuten würde.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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