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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3927/15

Datum:
18.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3927/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0318.9K3927.15.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisersterteilung; Verkehrszuwiderhandlung; Punkte
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3 a.F.; GG Art. 3 Abs. 1; StVG §§ 4 Abs. 3, 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 2 n.F.
Leitsätze:

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vergleiche: Urteil vom 3. März 2011- 3 C 1/10 -, BVerwGE 139, 120), nach der ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis keine Löschung von Punkten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Folge hat, gilt entsprechend in den Fällen, in denen der spätere Fahrerlaubnisinhaber bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis mit weniger als 18 Punkten zu bewertende Verkehrszuwiderhandlungen begangen und die Straßenverkehrsbehörde aus den konkreten Verstößen Eignungsbedenken abgeleitet hat, die der spätere Fahrerlaubnisinhaber durch Beibringung eines die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt hat, übertragbar ist.

    

§ 4 Abs. 3 StVG n.F. ist nur auf ab dem 1. Mai 2014 erteilte Fahrerlaubnisse anwendbar und gilt nicht für Fälle, in denen eine Fahrerlaubnis vor dem 1. Mai 2014 ersterteilt wurde.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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