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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3849/14

Datum:
08.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3849/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0408.9K3849.14.00
 
Schlagworte:
Verwirkung Abstandfläche Vordach Rücksichtnahme
Normen:
BauO NRW § 61 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Im Rahmen der Verwirkung durfte der Bauherr davon auszugehen, dass sein Grundstücksnachbar nicht (mehr) gegen eine abstandflächenwidrige Bebauung vorgehen will, wenn beide Nachbarn zunächst gleichsam spiegelbildliche Bauten ohne Baugenehmigung errichtet hatten und diese über die Grundstücksgrenze hinweg mit einem gemeinsamen Vordach versehen hatten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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