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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2180/13

Datum:
30.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2180/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0830.9K2180.13.00
 
Schlagworte:
Untersagung; Sammlung; Altkleider; Sammlungsträger; Sammler
Normen:
KrWG § 18 Ab. 5 S 2 Abt. 2; KrWG § 62
Leitsätze:

Zulässigkeit der Untersagung einer Sammlung von Altkleidern nicht gegenüber dem Träger der Sammlung, sondern gegenüber dem Sammler

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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