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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1541/14

Datum:
29.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1541/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0429.9K1541.14.00
 
Schlagworte:
Baulast Bestimmtheit Zuwegung Rücksichtnahme
Normen:
BauO NW §§ 4, 5, 51 Abs. 7, 83;; BauGB § 34 Abs. 1
Leitsätze:

Erlässt die Bauordnungsbehörde eine Nachtragsbaugenehmigung und wird diese fristgemäß angegriffen, kann sich die Behörde auch hinsichtlich der ursprünglichen Baugenehmigung nicht mehr auf prozessuale Verwirkung berufen, weil beide nur zusammen angegriffen werden können.

Eine Baulast ist von Beginn an unwirksam, wenn sie so unbestimmt ist, dass sie nicht mittels Ordnungsverfügung durchgesetzt werden kann. Bei einer Zuwegungsbaulast, die auch als Feuerwehrzufahrt genutzt wird, setzt dies eine zentimetergenaue Bestimmung voraus.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

 
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