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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1253/15

Datum:
20.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1253/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0120.9K1253.15.00
 
Schlagworte:
Cannabis, THC, Konsum, Trennvermögen, Fahrtüchtigkeit, Beeinträchtigung, Risikogrenzwert, Empfehlung, Grenzwertkommission
Normen:
FeV Anl 4 Nr 9.2.2; StVG § 3 Abs 1; StVG § 2 Abs 4 S 1; FeV § 46 Abs 1
Leitsätze:

Die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 setzt das Vorliegen einer THC-Konzentration voraus, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.

Auch in Anbetracht der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Feststellung des Trennvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohl 52 (2025), 322 f.) ist eine Erhöhung des Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml Blutserum nicht geboten.

Ab einem Grenzwert von 1,0 ng THC/ml Blutserum kann eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden.

Die Empfehlung der Grenzwertkommission enthält nicht die wissenschaftliche Behauptung, dass es unterhalb eines Grenzwertes von 3,0 ng THC/ml Blutserum nicht zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung verkehrssicherheitsrelevanter Fähigkeiten kommen könne; sie enthält vielmehr die Aussage, dass beim gelegentlichen Cannabiskonsumenten erst aus einem THC-Wert von 3,0 ng/ml Blutserum darauf geschlossen werden kann, dass nur wenige Stunden seit dem letzten Konsumakt vergangen sind.

Aus juristischer Sicht ist für das mangelnde Trennvermögen nicht ein bestimmter Zeitablauf zwischen Konsum und Fahren maßgeblich, sondern vielmehr das Vorhandensein einer die Möglichkeit der verkehrsrelevanten Leistungseinbuße begründenden THC-Konzentration im Blutserum zum Zeitpunkt des Fahrens.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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