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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a L 1455/16.A

Datum:
29.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8a L 1455/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0729.8A.L1455.16A.00
 
Schlagworte:
Dublin Frankreich systemische Mängel Zuständigkeit Visum Familienmitglieder besondere Schutzbedürftigkeit besondere schutzbedürftige Person individuelle Zusicherung Abschiebungsanordnung Erkrankung Suizidalität Posttraumatische Belastungsstörung ärztliche Atteste
Normen:
EU-GR-Charta ARt 4 Dublin III-VO Art 3. Abs. 2 UABS 2, 3, Art. 7 Abs. 2; Art. 1 Abs. 1 Art. 2, 4 Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 21, Art. 22; VwGO § 80 Abs. 5; AsylG
Leitsätze:

Ist ein anderer Mitgliedsstaat gemäß § 12 Abs. 2 Dublin III-VO wegen der Ausstellung eines Visums für die Bearbeitung des Asylantrags eines Antragstellers zuständig, kommt es auf die Dauer seines Voraufenthalts im Bundesgebiet (Vgl. Ar.t 13 Abs. 2 Dubli III-VO) wegen der von Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO normierten Rangfolge nicht an.

Auch in Anbetracht bestehener Probleme bei der Bereitstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten für die massiv angesteigene Zal an Asylberwerbern sind in Frankreich aktuell keine systemischen Mängel anzunehmen, die der Überstellung eines Asylantragstellers - vorbehaltlich individueller Gründe (vgl. Ls. 3) - gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entgegenstünden.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit eines Asyantragstellers im Sinne von Art. 21 der Asylaufnahme-RL kann einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise entgegenstehen, solange es an einer individuellen Zusicherung des zuständigen Staates fehlt, wonach den erhöhten Anforderungen an Unterkunft, Verpflegung sowie medizinische und gesundheitliche Versorgung im EInzelfall Rechnung getragen wird.

Zur Begründung einer besonderen Schutzbedürftigkeit bzw. eines inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses vorgelegte ärztliche Atteste müssen erkennen lassen, inwieweit sich der Gesundheitszutand des Asylantragstellers bei einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaats bzw. während des dortigen Aufenthalts verschlechtern würde; der nicht näher begründete Hinweis eines Arztes, dass von einer Abschiebung aus ärztlicher Sicht dringend abzuraten sei, genügt hierfür nicht.

 
Tenor:
 
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