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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a K 5354/15.A

Datum:
01.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8a K 5354/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0901.8A.K5354.15A.00
 
Schlagworte:
Asylantrag; Asylverfahren; Untätigkeitsklage; Untätigkeit; Nichtbescheidung; Geschäftsbelastung; zureichender Grund; Durchentscheiden; Spruchreife; Verpflichtungsklage;
Normen:
VwGO § 75, § 113 Abs. 3, Abs. 5; AsylG § 32, § 33, § 27a
Leitsätze:

1. Bei der hohen Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge handelt es sich jedenfalls im Hinblick auf solche Asylanträge, die bereits Anfang des Jahres 2015 eingegangen sind, nicht um einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO.

2. Bei Untätigkeitsklage im Asylverfahren sind die Gerichte wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, "durchzuentscheiden" und eine Entscheidung in der Sache zu treffen; d.h. Spruchreife im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen (im Anschluss an VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 - 1a K 5125/14.A -, juris).

3. Für die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über einen Antrag auf Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine konkrete Fristsetzung oder Zeitvorgabe ("kurzfristig") im Tenor nicht erforderlich.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 11. Februar 2015 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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