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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 2451/15

Datum:
19.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2451/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0119.8L2451.15.00
 
Schlagworte:
Reiseunfähigkeit; inlandbezogenes Abschiebungsverbot; Abschiebung; einstweilige Anordnung; Suizidialität; Suizidrisiko
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60 a Abs. 2;; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
 
Tenor:

-            Die Abschiebung der Antragstellerin muss unangekündigt erfolgen;

-            die Abschiebung der Antragstellerin muss gemeinsam mit Ehemann und Sohn erfolgen;

-            die Antragstellerin muss während der Abschiebung durch einen Mediziner mit ausreichender Erfahrung in der Abschiebung von psychisch Kranken ärztlich begleitet werden;

-            während der Abschiebung der Antragstellerin muss eine Bedarfsmedikation mitgeführt werden;

-            die Antragstellerin muss im Zielstaat der Abschiebung (Serbien) in die Hände eines Facharztes für Psychiatrie oder Nervenheilkunde übergeben werden, welcher anschließend nicht nur Folgetermine mit der Antragstellerin vereinbart, sondern zudem auch (im Fall einer etwaig gegebenen medizinischer Indikation) die Möglichkeit hat, die Antragstellerin kurzfristig stationär in einer Psychiatrie unterzubringen;

-            der Antragstellerin ist ein Dreimonatsvorrat ihrer aktuellen Medikation mitzugeben;

-            der Antragstellerin sind Raucherpausen im Rahmen der Abschiebung zu ermöglichen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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