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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 959/16

Datum:
30.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 959/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0630.8K959.16.00
 
Schlagworte:
Freizügigkeitsgesetz; Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung; Unionsbürger; Kleinkindalter; Minderjähriger; Familienangehöriger; unionsrechtskonforme Auslegung; praktische Wirksamkeit; EuGH; BVerwG; Verwandter; Elternteil; familiäre Gemeinschaft; Sorgeberechtigung; gemeinsames Sorgerecht; Personensorge; Unterhalt; Zwangslage; außergewöhnliche Härte
Normen:
EUV Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2, AEUV Art. 20, Art. 21; AufenthG §§ 25 Abs.5, 36 Abs.2; RL 2004/38/EG Art. 2 Nr. 2 lit. d), Art. 3, Art. 7 Abs. 1 lit. b), d); GG Art. 6; FreizügG/EU § 1, § 2 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 6, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Satz 1;
Leitsätze:

1. Der Anwendungsbereich des FreizügG/EU im Sinne von § 1 ist für alle Unionsbürger und deren Verwandten ungeachtet dessen eröffnet, ob die jeweilige Person nach § 2 (ggf. i.V.m. §§ 3, 4) FreizügG/EU tatsächlich freizügigkeitsberechtigt ist, solange die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts nicht ausdrücklich festgestellt hat (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 18 B 665/15 -, juris).

 

2. Aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU anhand von Art. 20, 21 AEUV folgt, dass auch Verwandten in aufsteigender Linie, insbesondere den Eltern, eines Unionsbürgers im Kleinkindalter als dessen Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zukommt, wenn diesen Verwandten ein alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht für den Unionsbürger zusteht, sie dieses auch tatsächlich ausüben und dem Kind auch tatsächlich Unterhalt gewährt wird.

3. Das Erfordernis der Unterhaltsgewährung kann nicht nur durch finanzielle Unterstützung, sondern ebenso durch die tatsächliche Ausübung der Personensorge erfüllt werden.

4. In einer solchen Konstellation, in welcher der sorgeberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie dem Unionsbürger im Kleinkindalter Unterhalt gewährt, genügt es aufgrund der unionsrechtskonformen Auslegung bereits, wenn die Voraussetzungen von § 4 FreizügG/EU nur durch den Unionsbürger und nicht durch den sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen erfüllt werden.

5. In Fällen, in denen dem Verwandten das Sorgerecht fehlt, dem Unionsbürger jedoch Unterhalt gewährt wird, kommt im Anschluss an die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts des Drittstaatsangehörigen (vgl. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU) die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 36 Abs. 2 oder § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris).

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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