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1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil er mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Dem Antragsteller steht mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit 17. März 2016 geltenden Fassung eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes als die Einleitung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zur Verfügung. Zur näheren Begründung verweist das erkennende Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des VG Regensburg im Beschluss vom 18. April 2016 ‑ RO 9 S 16.30620 ‑, denen sich das VG Ansbach mit Beschluss vom 29. April 2016 ‑ AN 4 S 16.30410 ‑ angeschlossen hat.
Ob die Einstellung des Asylverfahrens zu Recht erfolgte, kann somit dahinstehen.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG).