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Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand:
2Der 1996 geborene Kläger, algerischer Staatsangehöriger, stellte im Januar 2016 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. Januar 2016 im Wesentlichen vor, seine Heimat im Dezember 2015 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er wolle in Deutschland studieren.
3Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Algerien aufgefordert, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
4Am 24. Februar 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist durch Beschluss vom 15. März 2016 (7a L 451/16.A) abgelehnt worden.
5Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, im Falle einer Rückkehr nach Algerien müsse er dort zum Militärdienst und gegen Islamisten kämpfen; das sei sehr gefährlich. Zudem hätten sich seine Eltern scheiden lassen und er könne bei keinem von ihnen leben. In Algerien gebe es zudem keine Arbeit.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2016 zu verpflichten,
8den Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen,
dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise
dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,
13weiter hilfsweise
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte im zugehörigen Eilverfahren - 7a L 451/16.A - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2016 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
22Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 4. Februar 2016, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
23Die Unbegründetheit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
24vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.
25Das ist hier angesichts des Vortrags des Klägers, die wirtschaftliche Situation in Algerien sei schlecht und er wolle in Deutschland studieren, der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass der Kläger asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in seine Heimat jetzt unzumutbar erscheinen ließen. Insbesondere ist das Ableisten des Wehrdienstes eine allgemein anerkannte staatsbürgerliche Verpflichtung.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.