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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 4351/15.A

Datum:
05.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 4351/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0205.7A.K4351.15A.00
 
Schlagworte:
Dublin-Verfahren; Italien
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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