Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand:
2Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Februar 2016 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt – BAMF) am 27. Februar 2016 vor, er sei algerischer Staatsangehöriger und mit einer männlichen Person in einem Cafe in seinem Heimatort in Algerien in Streit geraten und mit dem Tode bedroht worden. Der Bruder dieser Person gehöre einer Mafiagruppe an und sei einflussreich. Außerdem habe er Algerien auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Wegen der Armut habe er dort keine Zukunft.
3Mit Bescheid vom 7. März 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG - nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise nach Algerien binnen einer Frist von einer Woche auf und drohte die Abschiebung an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
4Hiergegen hat der Kläger am 23. März 2016 Klage erhoben.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2016 zu verpflichten,
71. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
2. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
3. hilfsweise
dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,
124. weiter hilfsweise
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
18Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 734/16.A durch Beschluss vom 5. April 2016 abgelehnt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 734/16.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
20Der Kläger ist zu seinen Asylgründen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2016 angehört worden. Er hat dort vorgetragen, er sei marokkanischer Staatsangehöriger, geboren am 9. Oktober 1991 in der Stadt C. N. . Das Vorbringen vor dem Bundesamt zu einer Verfolgung in Algerien sei erfunden. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2016 verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 7. März 2016 ist – bezogen auf das mögliche Herkunftsland Algerien des Klägers - eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
23Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 7. März 2016, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
24Die Unbegründetheit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
25vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.
26Das ist hier angesichts des Vortrags des Klägers, das Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal in Algerien sei nur ausgedacht, ohne Weiteres der Fall.
27Für eine mögliche Rückkehr des Klägers nach Marokko – sollte er tatsächlich die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen – gilt nichts anderes. Der Kläger hat als einzigen Grund vorgetragen, warum er Marokko verlassen habe, dass er sich mit seinem strengen Vater nicht verstanden habe. Verfolgungsrelevante Anknüpfungspunkte sind damit nicht im Ansatz geltend gemacht.
28Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 7. März 2016 wird nicht aufgehoben, weil der Kläger jedenfalls derzeit nicht in seinen Rechten verletzt ist.
29Es lässt sich nicht feststellen, ob die Zielstaatsbestimmung „Algerien“ in der Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheides deshalb rechtswidrig ist, weil der Kläger möglicherweise nicht die algerische Staatsangehörigkeit besitzt. Sofern der Kläger tatsächlich nicht die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, ist die Abschiebungsandrohung aufzuheben bzw. eine entsprechende Änderung der Zielstaatsbestimmung vorzunehmen. In diesem Fall läge aber keine Rechtsverletzung des Klägers vor, weil eine Abschiebung mangels vorliegender Papiere des Klägers nach Algerien ohnehin nicht erfolgen könnte.
30Sofern der Kläger die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt, wie er nunmehr behauptet, wird eine Abschiebung nach Marokko nach Erlass einer entsprechenden neuen oder geänderten Abschiebungsandrohung in Betracht kommen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.