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Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand:
2Der 1982 geborene Kläger, algerischer Staatsangehöriger, stellte am 30. Januar 2015 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. März 2016 im Wesentlichen vor, seine Heimat im September 2014 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er wolle in Deutschland arbeiten.
3Mit Bescheid vom 12. März 2016 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Algerien aufgefordert, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
4Am 22. März 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist durch Beschluss vom 30. März 2016 (7a L 731/16.A) abgelehnt worden.
5Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, in Algerien seien die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt. Die wirtschaftlichen Bedingungen seien schlecht. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm aufgrund der Asylantragstellung Inhaftierung, Verhöre und Folter.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2016 zu verpflichten,
81. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
92. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
103. hilfsweise, dem Kläger subsidiärer Schutz zuzuerkennen,
114. hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte im zugehörigen Eilverfahren - 7a L 731/16.A - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. März 2016 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
18Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 12. März 2016, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
19Die Unbegründetheit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
20vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.
21Das ist hier angesichts des Vortrags des Klägers, die wirtschaftliche Situation in Algerien sei schlecht und er wolle in Deutschland arbeiten, der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass der Kläger asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in seine Heimat jetzt unzumutbar erscheinen ließe. Insbesondere droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland keine Inhaftierung oder gar Folter. Insoweit wird auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2016 verwiesen. Die dort dargestellte Strafbarkeit der illegalen Ausreise dient dem Schutz der Landesgrenzen und knüpft nicht an asylrechtliche geschützte Merkmale an.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.