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Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand:
2Der 1992 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Januar 2015 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt – BAMF) am 10. März 2016 vor, er habe alles Geld, was er verdient habe, seinem Stiefvater abgeben müssen und nichts sparen können. Auf Druck seines Schwiegervaters habe er eine Ausbildung im Bereich Elektrotechnik abbrechen müssen, um zu arbeiten. Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden habe er nicht gehabt.
3Mit Bescheid vom 12. März 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG - nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise nach Algerien binnen einer Frist von einer Woche auf und drohte die Abschiebung an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
4Hiergegen hat der Kläger am 22. März 2016 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, sein Vorbringen sei nicht ausreichend gewürdigt worden, weil der Ablehnungsbescheid bereits zwei Tage nach der Anhörung erlassen worden sei. Algerien sei ein Unterdrückungsstaat, in dem das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet sei. Rückkehrende Flüchtlinge würden generell als Regimegegner angesehen.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2016 zu verpflichten,
71. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
2. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
3. hilfsweise
dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,
124. weiter hilfsweise
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
155. weiter hilfsweise
die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf die Dauer von maximal zwölf Monaten – weiter hilfsweise – auf weniger als 30 Monate, bestenfalls auf Null, zu befristen.
18Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
19die Klage abzuweisen.
20Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
21Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 730/16.A durch Beschluss vom 31. März 2016 abgelehnt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 730/16.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
23Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2016 zu seinem Verfolgungsvorbringen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2016 verwiesen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. März 2016 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
26Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 12. März 2016, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz - AsylG -).
27Die Unbegründetheit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
28vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.
29Der Kläger hat ausschließlich familiäre, im weiteren Sinne auch wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Algerien geltend gemacht, womit ein Verfolgungsschicksal nicht im Ansatz dargelegt ist. Dieses Vorbringen hat die Beklagte auch zutreffend gewürdigt und konnte innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraumes ihre nicht zu beanstandende Entscheidung treffen.
30Die Befristung des möglichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes begegnet keinen Bedenken. Der Kläger hat keine Gründe geltend gemacht, die für eine kürzere Befristung sprechen könnten.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.