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Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bei Fahrerlaubnis auf Probe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1250,-- Euro festgesetzt
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2Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1250,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
7Der Antrag,
8die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8427/16 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. November 2016 anzuordnen,
9ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
10Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller aufgegeben worden ist, innerhalb einer gesetzten Frist an einem Aufbauseminar für Fahranfänger beizubringen, bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.
11Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsteller kann mit dem Einwand, er habe keinen Rotlichtverstoß begangen, weil er wegen eines Rückstaus auf dem Kontaktstreifen einer Lichtzeichenanlage habe anhalten müssen, im hier anhängigen Verfahren nicht gehört werden. Gemäß § 2a Abs. 2 S. 2 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – ist die Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten gebunden. Der Bußgeldbescheid der Stadt E. vom 18. Juli 2016 ist bestandskräftig; ein Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nach Mitteilung der Antragsgegnerin verworfen. Ein Ermessen hinsichtlich der Anordnung des Aufbauseminars ist der Antragsgegnerin nicht eingeräumt.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Teilnahme an einem Aufbauseminar betrifft, ist nach Ziff. 46.12 des Streitwertkataloges für Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Mai/1. Juni 2012 und Änderungen vom 18. Juli 2013 nach dem halben Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren nochmals zu halbieren.