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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 278/16

Datum:
19.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 278/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0419.7L278.16.00
 
Schlagworte:
präventives Beschäftigungsverbot Zuverlässigkeits-Attest Regelungsanordnung Zuverlässigkeit Wachpersonal Wachpersonal-Bewerber Feststellung der Zuverlässigkeit Bewachungsgewerbe
Normen:
VwGO § 123; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2;; GewO § 34 a; GewO § 34 a, BewachV § 9
Leitsätze:

Vor erstem Tätigwerden einer im Bewachungsgewerbe zu beschäftigenden Person bedarf es einer Feststellung der Zuverlässigkeit des Bewerbers durch die zuständige Behörde und Mitteilung hierüber an den Gewerbetreibenden. Die Erteilung eines Zuverlässigkeits-Attests kann mittels einer gerichtlichen Regelungsanordnung zur Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers erlangt werden.

Bis zur behördlichen Feststellung der Zuverlässigkeit eines Wachpersonal-Bewerbers besteht gem. § 34 a GewO i.V.m. § 9 BewachV für diesen ein präventives Beschäftigungsverbot.

Die sich aus dem Strafregisterauszug ergebenen Verurteilungen selbst sind keine Tatsachen, die die Annahme fehlender Zuverlässigkeit rechtfertigen, vielmehr ist der den Bestrafungen zugrundeliegende Sachverhalt maßgeblich. Aus der Art der strafrechtlichen Verurteilungen - hier wegen vermögensbezogener Straftaten und Straftaten gegen das Leben, die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit - können sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Wachpersonal-Bewerbers ergeben.

 
Tenor:
 
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