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Für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein lebenslanges Berufsverbot aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verhängt ist.
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2993/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2016 wiederherzustellen,
4ist unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ würde die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern. Denn angesichts des im Strafurteil verhängten lebenslangen Berufsverbots als Hebamme,
5Landgericht Dortmund, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 37 Ks 3/11 –, juris,
6das seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes,
7BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016, – 4 StR 428/15, juris,
8rechtskräftig ist, darf die Antragstellerin nicht als Hebamme tätig sein (§ 70 Abs. 1 i.V.m. 4 Strafgesetzbuch – StGB –).
9Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aushändigung der Erlaubnisurkunde besteht aus den gleichen Gründen nicht.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.