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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
3Er ist seit dem 1. November 2007 mit dem Gewerbe „Einbau von genormten Baufertigteilen“ bei der Beklagten gemeldet.
4Mit Schreiben vom 3. April 2013 teilte die L. Krankenkasse mit, der Kläger schulde dort Beiträge in Höhe von 4.214,83 €. Seit er Angestellte beschäftige, habe er erst eine Zahlung geleistet.
5Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen den Kläger ein und ermittelte im November 2015 Steuerrückstände von 30.436,06 € (1. SteuerNr.) und 20.315,09 € (2. SteuerNr.). Bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall bestand zudem Beitragsrückstand von 5.266,68 €. Zudem bestanden für den Kläger mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Das Amtsgericht C. verurteilte den Kläger am 10. November 2011 ‑ 37 Js 316/11 79 Cs 155/11 ‑ wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 30 Fällen zu einer Geldstrafe.
6Mit Ordnungsverfügung vom 24. November 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger nach dessen Anhörung und Anhörung der IHK auf Dauer die weitere Ausübung des Gewerbes „Einbau von genormten Baufertigteilen“ sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person. Das Gewerbe sei spätestens am Tag nach der Unanfechtbarkeit der Verfügung einzustellen. Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, drohte die Beklagte eine Zwangsgeld in Höhe von 2.500,‑ € an. Der Kläger sei im Hinblick auf die Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des eröffneten Ermessens auch auf alle weiteren Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf andere Gewerbe ausweiche.
7Der Kläger hat am 28. Dezember 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Berechnungen des Finanzamtes seien teilweise nicht nachvollziehbar. Er sei um Begleichung seiner Rückstände bemüht.
8Der Kläger beantragt,
9die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. November 2015 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
13Am 13. April 2015 teilte das Finanzamt C. mit, der Kläger habe dort unter der SteuerNr. 306/5028/1594 Einkommenssteuerrückstände von 22.729,09 € und unter der SteuerNr. 306/5028/1991 rückständige Betriebssteuern von 31.350,61 €, insgesamt somit 54.079,70 €.
14Durch Beschluss vom 23. Februar 2016 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. November 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
19Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
20St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris.
21Unabhängig davon sind die Abgabenrückstände des Klägers weiterhin erheblich und gegenüber dem Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens sogar noch leicht angestiegen. Die von dem Kläger angekündigten Maßnahmen zur Rückführung haben offenbar zu keinem Erfolg geführt. Der Kläger hat schließlich auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz der erheblichen Abgabenrückstände an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.
22Die Beklagte hat ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) sowie das angedrohte Zwangsmittel,
23vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris,
24ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
25Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.