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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
3Das Amtsgericht E. - 170 Js 945/11 - verurteilte ihn am 4. Oktober 2012 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe.
4Seit dem 1. September 2013 ist der Kläger mit dem Gewerbe „Qualitätssicherung in der Automobilbranche, Im- und Export mit Elektroartikeln“ bei der Beklagten gemeldet.
5Mit Schreiben vom 4. März 2015 teilte das Finanzamt C. mit, der Kläger schulde dort Steuern in Höhe von nahezu 30.000,- €. Vollstreckungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Steuererklärungen und Voranmeldungen habe der Kläger nur teilweise eingereicht.
6Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen den Kläger ein und ermittelte am 2. Dezember 2015 Steuerrückstände von 42.000,- €. Bei der Stadtkasse bestand zudem ein Rückstand von 1.094,- €.
7Mit Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger nach dessen Anhörung und Anhörung der IHK auf Dauer die weitere Ausübung des Gewerbes „Qualitätssicherung in der Automobilbranche, Im- und Export mit Elektroartikeln“ sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person. Der Kläger sei im Hinblick auf die Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des eröffneten Ermessens auch auf alle weiteren Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf andere Gewerbe ausweiche.
8Der Kläger hat am 18. Dezember 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Steuerschulden seien zwischenzeitlich beglichen und die Erklärungen abgegeben.
9Der Kläger beantragt,
10die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Dezember 2015 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
14Am 27. Juni 2015 teilte das Finanzamt C. mit, der Kläger schulde dort Betriebssteuern von 67.665,85 €. Die Aufteilung der Einkommenssteuer sei noch nicht abgeschlossen. Gegenüber der Beklagten erklärte das Finanzamt am 29. Juni 2016, es bestünden Steuerrückstände von 138.411,06 €. Der Beklagten schuldete der Kläger zu diesem Zeitpunkt Gewerbesteuer in Höhe von 40.168,30 €.
15Durch Beschluss vom 15. Februar 2016 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Dezember 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
20Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
21St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris.
22Unabhängig davon sind die Abgabenrückstände des Klägers weiterhin erheblich auf nahezu 140.000,- € zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angestiegen. Bei der Beklagten bestehen zudem Gewerbesteuerschulden von über 40.000,- €. Ein sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept ist somit nicht ansatzweise erkennbar.
23Die Beklagte hat ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO),
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris,
25ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
26Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.