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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
3Sie ist seit dem 1. Mai 2009 mit dem Gewerbe „Fingernagelmodellage, Einzelhandel mit Modeschmuck, Fußpflege, Schminken und Gestalten von Hochsteckfrisuren zu Hochzeiten. Einzelhandel mit Körperpflegprodukten“ bei der Beklagten gemeldet.
4Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 teilte das Finanzamt C. -Mitte mit, die Klägerin schulde dort Steuern in Höhe von 10.141,31 €. Vollstreckungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Die Klägerin habe die Vermögensauskunft abgegeben.
5Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen die Klägerin ein und ermittelte am 15. Oktober 2015 Steuerrückstände von 12.611,04 €. Bei der IHK bestand ein Beitragsrückstand von 296,43 €.
6Mit Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2015 untersagte die Beklagte der Klägerin nach deren Anhörung und Anhörung der IHK auf Dauer die weitere Ausübung des Gewerbes „Fingernagelmodellage, Einzelhandel mit Modeschmuck, Fußpflege, Schminken und Gestalten von Hochsteckfrisuren zu Hochzeiten. Einzelhandel mit Körperpflegprodukten“ sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person. Das Gewerbe sei spätestens am Tag nach der Unanfechtbarkeit der Verfügung einzustellen. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, drohte die Beklagte unmittelbaren Zwang an. Die Klägerin sei im Hinblick auf die Nichterfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des eröffneten Ermessens auch auf alle weiteren Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin auf andere Gewerbe ausweiche.
7Die Klägerin hat am 16. November 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, mit den Büroangelegenheiten von Beginn an ihren Ehemann beauftragt zu haben. Sie sei davon ausgegangen, dass dieser alle Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfülle. Ihren Ehemann habe sie nach Kenntnis der Steuerschulden sofort von allen Aufgaben entbunden. Ab Ende Oktober 2015 zahle sie wöchentlich 500,‑ € an das Finanzamt, so dass die Rückstände bis Ende März 2016 getilgt seien.
8Die Klägerin beantragt,
9die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Oktober 2015 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
13Am 11. April 2015 teilte das Finanzamt C. mit, die Klägerin habe dort Steuerrückstände von 10.916,11 €. Steuererklärungen habe sie bis 2014 abgegeben.
14Durch Beschluss vom 15. März 2016 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Oktober 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
19Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
20St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris.
21Unabhängig davon sind die Abgabenrückstände der Klägerin weiterhin erheblich und gegenüber der Mitteilung des Finanzamtes, die zur Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens führte, nahezu unverändert. Die von der Klägerin angekündigte Rückführung der Schulden bis Ende März 2016 durch wöchentliche Raten in Höhe von 500,‑ € konnte offenbar nicht realisiert werden. Die Klägerin hat schließlich auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass sie trotz der erheblichen Abgabenrückstände an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.
22Die Beklagte hat ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) sowie das angedrohte Zwangsmittel,
23vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris,
24ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
25Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.