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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
3Am 4. November 2015 wurde die Klägerin anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführerin bei dem Drogenvortest positiv auf Amphetamin getestet. Ausweislich des polizeilichen Vermerks gab sie an, eine Woche zuvor Speed genommen zu haben. Bei der daraufhin entnommenen Blutprobe der Klägerin wurde durch das Labor L. ein Amphetamin-Wert von 102 µg/l ermittelt.
4Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 entzog der Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis, forderte sie auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern, drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 200,-- Euro und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil die Klägerin aufgrund ihres Amphetamin-Konsums ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Mit Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte Gebühren und Auslagen in Höhe von 152,32 € fest.
5Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 19. Januar 2016 Klage erhoben und um Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag und den zugehörigen Prozesskostenhilfeantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 9. Februar 2016 - 7 L 119/16 - abgelehnt. Die hiergegen eingereichten Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschlüssen vom 3. Mai 2016 - 16 E 200/16 - und - 16 B 230/16 - zurückgewiesen bzw. verworfen.
6Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie könne sich das Ergebnis des Bluttests nicht erklären. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Amphetamin ohne ihr Wissen verabreicht worden sei.
7Die Kläger beantragt sinngemäß,
8die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2015 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.
12Durch Beschluss vom 7. Juli 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
13Durch Beschluss vom 15. August 2016 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil die Parteien ordnungsgemäß geladen und in den Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.
17Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
18Die Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2015 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
19Der Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – zu Recht entzogen. Die Klägerin hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Im Übrigen wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf die Gründe des Beschlusses vom 9. Februar 2016 sowie die Beschwerdeentscheidungen des OVG NRW vom 3. Mai 2016.
20Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.