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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1312/16

Datum:
22.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
7 K 1312/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0822.7K1312.16.00
 
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis gelegentlicher Cannabiskonsum Trennungsvermögen THC 1,0 1,0 ng/ml THC-Konzentration 1,0 ng/ml ungeeignet
Normen:
§ 3 StVG; § 46 FeV; Nr 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV
Leitsätze:

Am Trennungsvermögen fehlt es bereits ab einem THC- Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum, da eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit dann nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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