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Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 1356/16.A) gegen den Bescheid vom 1. März 2016 wird angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
3Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2016 hat gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 3, 4 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung indes anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
4Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Der Bescheid ist auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG gestützt. Seine Rechtmäßigkeit setzt demnach voraus, dass die Antragsteller ihre Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 S. 2, 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG „gröblich verletzt“ und sie diese Verletzung zu vertreten haben. Dies erscheint zumindest ernstlich zweifelhaft.
5Den Antragstellern kann nach Lage der Dinge allenfalls ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 AsylG vorgeworfen werden, weil sie ihre Asylgründe im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen haben. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass das Bundesamt den Antragstellern gemäß § 25 Abs. 5 AsylG Gelegenheit zu einer Anhörung und – wenn diese unentschuldigt nicht wahrgenommen wird – zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben hat. Vorliegend ist weder die Ladung zur Anhörung vom 21. November 2014, noch die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 den Antragstellern zugegangen. Die entsprechenden Zustellungsurkunden sind mit dem Vermerk des Zustellers „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an das Bundesamt zurückgelaufen. Zwar mag der Zugang der Schreiben gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG formal als bewirkt gelten können. Ob der Umstand, dass die Antragsteller den ihnen faktisch gar nicht bekannt gewordenen Aufforderungen nicht nachgekommen sind, auf eine „gröbliche“ und von ihnen zu vertretende Verletzung von Mitwirkungspflichten schließen lässt, erscheint dem Gericht aber nicht unzweifelhaft. Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller sich zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes erklärt.
6Dass hinsichtlich der Antragstellerin zu 4. die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zumindest erwogen werden kann, kommt hinzu.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.