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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6a K 4488/15.A

Datum:
12.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6a K 4488/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0412.6A.K4488.15A.00
 
Schlagworte:
Armenien Asyl Erkrankung Attest
Normen:
AufenthG § 60 Abs 7, AsylG § 3, AsylG § 4
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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