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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 5590/14

Datum:
05.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6 K 5590/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0205.6K5590.14.00
 
Schlagworte:
Bebauungsplan Befreiung Grundzüge der Planung Garage
Normen:
§ 30 BauGB; § 31 Abs 2 BauGB
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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