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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 5470/15

Datum:
09.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6 K 5470/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0909.6K5470.15.00
 
Schlagworte:
Kriegsgegangener Haager Landkriegsordnung
Normen:
HLKO Kap II Art 7
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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