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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 1715/15

Datum:
25.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1715/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1125.6K1715.15.00
 
Schlagworte:
überlange Grenzbebauung
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 2. März 2015 verpflichtet, durch Erlass einer geeigneten Ordnungsverfügung gegen den bauordnungsrechtlich unzulässigen grenzständigen, südlich der Garage aufstehenden Anbau der Beigeladenen einzuschreiten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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