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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 4824/15.A

Datum:
28.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 4824/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0428.5A.K4824.15A.00
 
Schlagworte:
Afghanistan Kabul inländische Fluchtalternative Taliban
Normen:
GG Art. 16a Abs. 1; AsylG § 3 Abs. 1
Leitsätze:

Ist der Kläger in das Visier der Taliban geraten, kommt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Betracht, da auch bei einer Rückkehr des Klägers eine erneute Verfolgung in beachtlicher Weise wahrscheinlich ist.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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