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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 1428/15.A

Datum:
28.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 1428/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0428.5A.K1428.15A.00
 
Schlagworte:
Afghanistan Kabul besondere Schutzwürdigkeit alleinstehende junge Frau
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015, in Ansehung der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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