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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 476/16

Datum:
25.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 476/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0725.5L476.16.00
 
Normen:
BauGB § 31 Abs 2; VwGO § 80a
Leitsätze:

1. Die nachbarschützende Wirkung von grundsätzlich allein öffentlichen Belangen dienenden Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt davon ab, ob diese nach dem ersichtlichen Willen des Plangebers drittschützend sein soll.

2. Für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots bleibt regelmäßig dann kein Raum, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt.

3. Unter welchen Voraussetzungen eine erteilte Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.

 
Tenor:

1.               Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

2.               Der Streitwert wird auf 11.250,00 € festgesetzt.

 
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