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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 2532/15

Datum:
09.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 2532/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0309.5L2532.15.00
 
Schlagworte:
Untersagung der faktischen Vollziehung eines Verwaltungsaktes
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3 Satz 2; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3 analog
 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

 
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