Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1490/16

Datum:
30.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 1490/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0630.5L1490.16.00
 
Schlagworte:
bauaufsichtliches Einschreiten Vorwegnahme der Hauptsache
Normen:
VwGO § 123; BauO NW § 61 Abs. 1
Leitsätze:

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit wegen Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen und eines nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird.

 
Tenor:

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank