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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5735/14

Datum:
19.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5735/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0119.5K5735.14.00
 
Schlagworte:
Baugenehmigung; Flutlichtmasten; Schwimmbad; Außenbereich; Verwirkung; Gebot der Rücksichtnahme
Normen:
BGB § 242; VwVfG NW § 44; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3;; 18. BImSchV § 5 Abs. 2;; BauO NW § 61 Abs. 1
Leitsätze:

1. Verwirkung setzt unter anderem voraus, dass das Verhalten des Berechtigten bei Verpflichteten nicht nur die Vorstellung begründet haben muss, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird; der Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben.

2. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot reichen bloße Lästigkeiten nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qulifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.

3. Aus § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV kann nicht geschlossen werden, der Freibadbetrieb sei Anwohnern nur während Zeiten der natürlichen Belichtung zumutbar.

4. Der betroffene Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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