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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5407/15

Datum:
25.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5407/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0825.5K5407.15.00
 
Schlagworte:
Haftungsbescheid
Normen:
GrStG § 11 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1 Satz 1; AO § 219
Leitsätze:

§ 219 Satz 1 AO verlangt von der Steuerbehörde gerade nicht, dass diese sich jederzeit bereit hält, um den günstigsten Zeitpunkt zu treffen, um erfolgreich rückständige Steuerforderungen zu vollstrecken.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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